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§ 82 LDG 1984

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2014

Strafanzeige und Unterbrechung des Disziplinarverfahrens

§ 82

(1) Kommt die zur Durchführung des Disziplinarverfahrens berufene Behörde während des Disziplinarverfahrens zur Ansicht, daß eine von Amts wegen zu verfolgende gerichtlich strafbare Handlung vorliegt, so hat sie gemäß § 78 StPO vorzugehen.

(2) Hat die zur Durchführung des Disziplinarverfahrens berufene Behörde Anzeige an die Staatsanwaltschaft, die Sicherheitsbehörde oder die Verwaltungsbehörde erstattet oder hat sie sonst Kenntnis von einem anhängigen gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Strafverfahren, so wird dadurch das Disziplinarverfahren unterbrochen. Die Parteien sind vom Eintritt der Unterbrechung zu verständigen. Ungeachtet der Unterbrechung des Disziplinarverfahrens ist ein Beschluss, ein Disziplinarverfahren durchzuführen (§ 92), zulässig.

(3) Das Disziplinarverfahren ist weiterzuführen und binnen sechs Monaten abzuschließen, nachdem

  1. 1. die Mitteilung
  1. a) der Staatsanwaltschaft über die Einstellung des Strafverfahrens oder
  2. b) der Verwaltungsbehörde über das Absehen von der Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens bei der zur Durchführung des Disziplinarverfahrens berufenen Behörde eingelangt ist

    oder

  1. 2. das Strafverfahren nach der StPO oder das verwaltungsbehördliche Strafverfahren rechtskräftig abgeschlossen oder, wenn auch nur vorläufig, eingestellt worden ist.

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