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§ 70 LDG 1984

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2014

Disziplinarstrafen

§ 70.

(1) Disziplinarstrafen sind

  1. 1. der Verweis,
  2. 2. die Geldbuße bis zur Höhe eines halben Monatsbezuges,
  3. 3. die Geldstrafe in der Höhe von einem Monatsbezug bis zu fünf Monatsbezügen,
  4. 4. die Entlassung.

(2) In den Fällen des Abs. 1 Z 2 und 3 ist von dem Monatsbezug auszugehen, der dem Landeslehrer auf Grund seiner besoldungsrechtlichen Stellung im Zeitpunkt der Fällung des Disziplinarerkenntnisses bzw. im Zeitpunkt der Verhängung der Disziplinarverfügung gebührt. Allfällige Kürzungen des Monatsbezuges sind bei der Strafbemessung nicht zu berücksichtigen.

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2024

Gesetzesnummer

10008549

Dokumentnummer

NOR40172304

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