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§ 68 LDG 1984

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2008

Kommissionen zur Leistungsfeststellung

§ 68

Sofern die Landesgesetzgebung zur Durchführung der Leistungsfeststellung Kommissionen vorsieht, sind deren Mitglieder in Ausübung dieses Amtes selbständig und unabhängig.

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