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§ 4a LDG 1984

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2018

Ausschreibungspflicht

§ 4a.

(1) Der Besetzung einer freien Planstelle hat, soweit nicht eine Besetzung mit einer im Dienststand stehenden Landeslehrperson in Aussicht genommen ist, ein Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren voranzugehen.

(2) Die Schulleitung ist von einer in Aussicht genommenen Besetzung der Planstelle mit einer im Dienststand stehenden Landeslehrperson in Kenntnis zu setzen. Sie hat das Recht, sich begründet gegen die in Aussicht genommene Maßnahme auszusprechen. Nimmt die Dienstbehörde die Maßnahme dennoch vor, so ist diese gegenüber der Schulleitung zu begründen.

(3) Die Ausschreibung hat zu enthalten:

  1. 1. die mit dem Arbeitsplatz verbundenen Aufgaben (insbesondere den Unterrichtsgegenstand oder die Unterrichtsgegenstände),
  2. 2. die Ernennungserfordernisse,
  3. 3. den Dienstort,
  4. 4. die Schule oder die Schulen (den Schulcluster),
  5. 5. die Bewerbungsfrist und
  6. 6. die Einbringungsstelle für die Bewerbungsgesuche.

(4) Wenn es sich für die Erfüllung der Aufgaben des Arbeitsplatzes als erforderlich erweist, sind in der Ausschreibung zusätzliche fachspezifische Kenntnisse und Fähigkeiten anzuführen.

(5) Die ausschreibende Stelle kann vorsehen, dass Bewerbungen ausschließlich online auf einer Bewerbungsplattform einzubringen sind.

(6) Die Bewerbungsgesuche haben sich auf eine oder auf mehrere in der Ausschreibung angeführte Planstellen zu beziehen und sind innerhalb der Bewerbungsfrist bei der in der Ausschreibung bezeichneten Stelle einzubringen.

Schlagworte

Ausschreibungsverfahren

Zuletzt aktualisiert am

26.09.2017

Gesetzesnummer

10008549

Dokumentnummer

NOR40197122

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