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§ 41 LDG 1984

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.12.2022

Verbot der Geschenkannahme

§ 41.

(1) Der Landeslehrperson ist es verboten, im Hinblick auf ihre amtliche Stellung oder Amtsführung für sich oder eine Dritte oder einen Dritten ein Geschenk oder einen sonstigen Vorteil zu fordern oder anzunehmen. Ebenso ist es der Landeslehrperson verboten, im Hinblick auf ihre amtliche Stellung oder Amtsführung sich oder einer oder einem Dritten ein Geschenk oder einen sonstigen Vorteil zu verschaffen oder versprechen zu lassen.

(2) Eine orts- oder landesübliche Aufmerksamkeit von geringem Wert gilt nicht als Geschenk oder sonstiger Vorteil im Sinne des Abs. 1, soweit die Landeslehrperson nicht die Absicht verfolgt, sich oder einer oder einem Dritten durch die wiederkehrende Begehung im Sinne des Abs. 1 eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen.

(3) Ehrengeschenke sind Gegenstände, die der Landeslehrperson von Staaten, öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder Traditionsinstitutionen für Verdienste oder aus Courtoisie übergeben werden.

(4) Die Landeslehrperson darf Ehrengeschenke entgegennehmen. Sie hat die Dienstbehörde unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen. Diese kann das Ehrengeschenk als Landesvermögen erfassen.

(5) Ehrengeschenke von geringfügigem oder lediglich symbolischem Wert können der Landeslehrperson zur persönlichen Nutzung überlassen werden.

(6) Ein Vorteil, der einer Landeslehrperson im Rahmen einer Veranstaltung gewährt wird, an deren Teilnahme ein dienstlich oder sonst sachlich gerechtfertigtes Interesse besteht, darf von ihr angenommen werden, wenn dieser Vorteil

  1. 1. grundsätzlich allen Teilnehmenden im Rahmen dieser Veranstaltung gewährt wird,
  2. 2. dem üblichen Standard vergleichbarer Veranstaltungen entspricht,
  3. 3. einen inhaltlichen Bezug zu dieser Veranstaltung hat und
  4. 4. abgesehen von Z 3 in keinem Konnex zu einem konkreten Amtsgeschäft steht.

(7) Ein Geschenk oder sonstiger Vorteil im Sinne des Abs. 1 liegt nicht vor, wenn

  1. 1. die Landeslehrperson durch ihr Verhalten im Sinne des Abs. 1 eine durch Gesetz, Verordnung oder sonstige generelle Anordnung vorgesehene Zuständigkeit oder einen von zuständiger Stelle ergangenen ausdrücklichen Dienstauftrag erfüllt,
  2. 2. diese Zuwendung ausschließlich dem Bund oder dem Rechtsträger zukommt, für den die Landeslehrperson als solche tätig ist,
  3. 3. diese Zuwendung darüber hinaus in keinem Konnex zu einem konkreten Amtsgeschäft steht,
  4. 4. bereits der Anschein einer möglichen Beeinflussung oder Abhängigkeit der Amtsführung ausgeschlossen werden kann,
  5. 5. der gesamte Vorgang ordnungsgemäß aktenmäßig dokumentiert wird und
  6. 6. keine dienstlichen Interessen entgegenstehen.

Schlagworte

Meldepflicht

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2022

Gesetzesnummer

10008549

Dokumentnummer

NOR40249588

Stichworte