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§ 38 LDG 1984

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.2.2023

Dienstweg

§ 38.

(1) Der Landeslehrer hat Anbringen, die sich auf sein Dienstverhältnis oder auf seine dienstlichen Aufgaben beziehen, bei seinem unmittelbar Vorgesetzten einzubringen. Dieser hat das Anbringen unverzüglich an die zuständige Stelle weiterzuleiten.

(2) Von der Einbringung im Dienstweg darf bei Gefahr in Verzug sowie dann abgesehen werden, wenn die Einhaltung des Dienstweges dem Landeslehrer billigerweise nicht zumutbar ist.

(3) In Dienstrechtsangelegenheiten und in Disziplinarangelegenheiten können ohne Einhaltung des Dienstweges eingebracht werden:

  1. 1. Rechtsmittel
  2. 2. Säumnisbeschwerden und Fristsetzungsanträge,
  3. 3. Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens und auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und
  4. 4. Beschwerden an den Verfassungsgerichtshof und Revisionen an den Verwaltungsgerichtshof.

(4) Meldungen und Hinweisgebungen gemäß § 37a zweiter Satz können ohne Einhaltung des Dienstweges eingebracht werden.

Schlagworte

Dienstrechtsverfahren, Verfahren, Dienstvorgesetzter

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2023

Gesetzesnummer

10008549

Dokumentnummer

NOR40251054

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