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§ 34 LDG 1984

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.12.2020

Befangenheit

§ 34.

Der Landeslehrer hat sich der Ausübung seines Amtes zu enthalten und seine Vertretung zu veranlassen, wenn wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, seine volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen. Wenn die Vertretung durch ein anderes Organ nicht sogleich bewirkt werden kann, hat auch der befangene Landeslehrer die unaufschiebbaren Amtshandlungen selbst vorzunehmen. § 7 AVG und sonstige die Befangenheit regelnde Verfahrensvorschriften bleiben unberührt.

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2021

Gesetzesnummer

10008549

Dokumentnummer

NOR40229816