vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 121i LDG 1984

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.6.2015

Übergangsbestimmung zur Dienstrechts-Novelle 2015

§ 121i

Die Aufzeichnungen über Belehrungen oder Ermahnungen, die vor dem 1. Juli 2015 erteilt wurden, sind nur auf Antrag der Landeslehrperson zu vernichten. Auch sämtliche Schriftstücke hinsichtlich des Antrags sind zu vernichten.