vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 121a LDG 1984

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.1993

§ 121a

(1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird und nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, sind diese Bundesgesetze in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(2) § 106 Abs. 2 wird durch Abs. 1 nicht berührt.