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§ 113b LDG 1984

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2004

Zulässiges Verhalten bei Gefahr

§ 113b

Ein Landeslehrer, der bei ernster und unmittelbarer Gefahr für Leben und Gesundheit den Gefahrenbereich verlässt und

  1. 1. den keine mit spezifischen staatlichen Tätigkeiten, insbesondere zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, bei drohender Gefahr und in Katastrophenfällen sowie bei Alarm- und Einsatzübungen, verbundenen besonderen Dienstpflichten insbesondere zur Hilfeleistung oder Gefahrenabwehr treffen und
  2. 2. der weiters die ihm nach den schulrechtlichen Vorschriften obliegenden Aufsichtspflichten erfüllt hat,

    darf deshalb weder im Zusammenhang mit seinem Dienstverhältnis ‑ insbesondere bei der Leistungsfeststellung, der dienstlichen Verwendung und dem beruflichen Aufstieg – benachteiligt noch disziplinär zur Verantwortung gezogen oder gekündigt werden. Das Gleiche gilt, wenn ein Landeslehrer unter Berücksichtigung seiner Kenntnisse und der zur Verfügung stehenden technischen Mittel selbst Maßnahmen zur Abwehr der Gefahr trifft, weil er die sonst zuständigen Personen nicht erreicht, es sei denn, seine Handlungsweise war grob fahrlässig.