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§ 103 LDG 1984

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.1984

Bestimmungen für Landeslehrer des Ruhestandes

Verantwortlichkeit

§ 103

Landeslehrer des Ruhestandes sind nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes wegen einer im Dienststand begangenen Dienstpflichtverletzung oder wegen gröblicher Verletzung der ihnen im Ruhestand obliegenden Verpflichtungen zur Verantwortung zu ziehen.