§ 1.
In die Zusatzversicherung gemäß § 22a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes werden die Mitglieder folgender im § 176 Abs. 1 Z 7 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes genannten Körperschaften (Vereinigungen) des Landes Tirol einbezogen:
- 1. Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Marktgemeinde Fieberbrunn;
- 2. Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Stadtgemeinde Imst;
- 3. Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Gemeinde Westendorf;
- 4. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 165/2003)
- 5. Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Gemeinde Telfes im Stubai;
- 6. Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Gemeinde Inzing;
- 7. Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Gemeinde Pill;
- 8. Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Gemeinde Höfen;
- 9. Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Gemeinde Pettneu am Arlberg;
- 10. Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Gemeinde Nesselwängle;
- 11. Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Gemeinde Brandberg;
- 12. Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Gemeinde St. Jakob i. Defereggen;
- 13. Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Gemeinde Ischgl;
- 14. Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Gemeinde Schwendau;
- 15. Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Gemeinde Kals am Großglockner;
- 16. Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Gemeinde Achenkirch;
- 17. Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Gemeinde Heiterwang.
Zuletzt aktualisiert am
07.07.2021
Gesetzesnummer
10008544
Dokumentnummer
NOR40039708
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)