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§ 25 ARG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2017

Aufzeichnungen und Auskunftspflicht

§ 25.

(1) Der Arbeitgeber hat zur Überwachung der Einhaltung der Ruhezeiten Aufzeichnungen über Ort, Dauer und Art der Beschäftigung aller während der Wochenend-, Wochen-, Ersatz- oder Feiertagsruhe beschäftigten Arbeitnehmer sowie über die gemäß § 6 gewährte Ersatzruhe zu führen. Bei schriftlich festgehaltener fixer Arbeitszeiteinteilung ist § 26 Abs. 5a des Arbeitszeitgesetzes anzuwenden.

(2) Der Arbeitgeber hat der Arbeitsinspektion und ihren Organen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und auf Verlangen die gemäß Abs. 1 zu führenden Aufzeichnungen zur Einsicht vorzulegen.

Schlagworte

Wochenendruhe, Wochenruhe

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2024

Gesetzesnummer

10008541

Dokumentnummer

NOR40196097

Stichworte