Arbeitsstellen
§ 20.
(Anm.: Abs. 1 bis 4 aufgehoben durch BGBl. Nr. 450/1994)
(5) Bei den Verkaufsständen muß für jeden Arbeitnehmer eine freie Bodenfläche von mindestens 1,50 m2 vorhanden sein; Sitze zum Ausruhen sind zur Verfügung zu stellen.
Zuletzt aktualisiert am
17.05.2022
Gesetzesnummer
10008540
Dokumentnummer
NOR12108878
alte Dokumentnummer
N6199438080J
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)