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§ 14 AAV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2004

Beheizung von Arbeitsräumen und von brand- oder explosionsgefährdeten Räumen

§ 14.

(Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 368/1998)

(2) Brandgefährdete Räume dürfen nur mit geeigneten, entsprechend gesicherten Heizeinrichtungen beheizt werden, die so gestaltet sein müssen, daß Gegenstände auf ihnen nicht abgestellt werden können und sich Staub in gefahrdrohender Menge auf ihnen nicht absetzen kann.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 309/2004)

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2022

Gesetzesnummer

10008540

Dokumentnummer

NOR40054671