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Soziale Sicherheit (Italien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1983

§ 0

Soziale Sicherheit (Italien)

Kurztitel

Soziale Sicherheit (Italien)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 307/1983

Inkrafttretensdatum

01.07.1983

Langtitel

ABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER ITALIENISCHEN REPUBLIK ÜBER SOZIALE SICHERHEIT

StF: BGBl. Nr. 307/1983 (NR: GP XV RV 614 AB 1173 S. 121 . BR: AB 2558 S. 426 .)

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Schlußprotokoll wird genehmigt.

Ratifikationstext

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 28. April 1983 ausgetauscht; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 42 Abs. 2 am 1. Juli 1983 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

Der Bundespräsident der Republik Österreich

und

der Präsident der Italienischen Republik

IN DEM WUNSCHE, die Beziehungen der beiden Staaten auf dem Gebiet der Sozialen Sicherheit zu fördern und mit der Rechtsentwicklung in Einklang zu bringen,

SIND ÜBEREINGEKOMMEN, ein Abkommen zu schließen, das an die Stelle des Vertrages vom 30. Dezember 1950 *) treten soll, und haben hiefür zu ihren Bevollmächtigungen ernannt:

(Anm.: es folgen die Namen der Bevollmächtigten)

Die Bevollmächtigten haben nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten folgendes vereinbart:

______________________

*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 52/1955

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