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Artikel 6 Soziale Sicherheit (Italien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1983

Artikel 6

Für die Zulassung zur freiwilligen Versicherung nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates werden die nach den Rechtsvorschriften dieses Staates zurückgelegten Versicherungszeiten, soweit erforderlich, mit den nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates zurückgelegten Versicherungszeiten zusammengerechnet.

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