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Artikel 15 Soziale Sicherheit (Italien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1983

Artikel 15

(1) Der zuständige Träger hat dem Träger des Aufenthaltsortes die in den Fällen des Artikels 12 und des Artikels 13 Absatz 1 zweiter Satz aufgewendeten Beträge mit Ausnahme der Verwaltungskosten zu erstatten.

(2) Die zuständigen Behörden können zur verwaltungsmäßigen Vereinfachung vereinbaren, daß für alle Fälle oder für bestimmte Gruppen von Fällen an Stelle von Einzelabrechnungen der Aufwendungen Pauschalzahlungen treten.

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