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Artikel 8 Soziale Sicherheit – Durchführung (Spanien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1983

Artikel 8

Zahlung von Pensionen

Die zuständigen Träger haben Leistungen bei Alter, Invalidität und an Hinterbliebene direkt an die Anspruchsberechtigten zu zahlen.

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