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Artikel 13 Soziale Sicherheit – Durchführung (Spanien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1983

Kapitel 5

Familienbeihilfen

Artikel 13

Artikel 13

Nachweis der Wartezeiten

Zum Nachweis zurückgelegter Wartezeiten gemäß Artikel 27 des Abkommens haben die zuständigen Träger entsprechende Bescheinigungen auszustellen, aus denen der Zeitpunkt und die Dauer jener Zeiten ersichtlich sind, die in ihrem Gebiet zurückgelegt wurden.

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