vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 32 Soziale Sicherheit (Spanien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1983

Artikel 32

Besteht nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten unter Berücksichtigung dieses Abkommens Anspruch auf Familienbeihilfen für ein Kind in beiden Vertragsstaaten, so gebühren die Familienbehilfen für dieses Kind ausschließlich nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dessen Gebiet das Kind seinen Wohnort hat.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)