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Artikel 14 Soziale Sicherheit (Spanien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1983

Artikel 14

In den Fällen des Artikels 11 und des Artikels 13 Absatz 1 zweiter Satz werden die Leistungen gewährt

in Österreich

von der für den Aufenthaltsort der betreffenden Person zuständigen Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte,

in Spanien

von der Nationalen Anstalt für Soziale Sicherheit.

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