Artikel 10
Jede Vertragspartei hat Maßnahmen zugunsten der jungen Menschen der landwirtschaftlichen Gebiete zu ergreifen und zu fördern, besonders im Hinblick auf:
- a) die Sicherstellung einer ihren Bedürfnissen entsprechenden Berufsberatung durch qualifizierte Berater, auch bereits vor dem Schulentlassungsalter;
- b) die Gewährleistung einer angemessenen Allgemeinbildung und beruflichen Ausbildung, die ihnen die gleichen Aussichten zur Eingliederung in das Berufsleben bietet wie den anderen jungen Menschen;
- c) die Errichtung oder die Verbesserung, je nach Erfordernis, von Berufsschulen, Ausbildungs- und Fortbildungszentren sowie von höheren landwirtschaftlichen Schulen;
- d) die Gewährung von Unterrichtsstipendien zu solchen Bedingungen, die ihnen die gleichen Aussichten bieten wie allen anderen jungen Menschen.
Schlagworte
Ausbildungszentrum
Zuletzt aktualisiert am
20.12.2017
Gesetzesnummer
10008530
Dokumentnummer
NOR12100484
alte Dokumentnummer
N6198322735J
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