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§ 1 Einbeziehung in die Zusatzversicherung in der Unfallversicherung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.1983

§ 1.

In die Zusatzversicherung gemäß § 22a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes werden die Mitglieder folgender im § 176 Abs. 1 Z 7 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes genannten Körperschaften (Vereinigungen) einbezogen:

  1. 1. Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Gemeinde Kaltenbach;
  2. 2. Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Gemeinde Stans;
  3. 3. Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Gemeinde Silz;
  4. 4. Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Gemeinde Eben am Achensee;
  5. 5. Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Gemeinde Tannheim;
  6. 6. Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Gemeinde Nauders;
  7. 7. Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Gemeinde Kappl;
  8. 8. Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Gemeinde Götzens;
  9. 9. Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Gemeinde Ötz;
  10. 10. Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Gemeinde Berwang.

Zuletzt aktualisiert am

07.07.2021

Gesetzesnummer

10008525

Dokumentnummer

NOR12100464

alte Dokumentnummer

N6198319524J

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