ABSCHNITT III
BESONDERE BESTIMMUNGEN
Kapitel 1
Berufskrankheiten
Artikel 8
Erleidet eine Person eine Berufskrankheit, nachdem sie im Gebiet beider Vertragsstaaten Beschäftigungen ausgeübt hat, die ihrer Art nach geeignet waren, nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten diese Krankheit zu verursachen, so sind nur die Rechtsvorschriften des Vertragsstaates anzuwenden, in dessen Gebiet eine solche Beschäftigung zuletzt ausgeübt wurde, bevor die Krankheit festgestellt wurde; hiebei ist, falls erforderlich, jede derartige Beschäftigung im Gebiet des anderen Vertragsstaates zu berücksichtigen.
Zuletzt aktualisiert am
18.04.2025
Gesetzesnummer
10008518
Dokumentnummer
NOR12099972
alte Dokumentnummer
N6198245104L
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