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Artikel 24 Soziale Sicherheit (Philippinen)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.1982

Artikel 24

(1) Dieses Abkommen ist zu ratifizieren. Die Ratifikationsurkunden sind so bald wie möglich in Manila auszutauschen.

(2) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats nach Ablauf des Monats in Kraft, in dem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht werden.

(3) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Jeder Vertragsstaat kann es unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich kündigen.

(4) Im Falle der Kündigung gelten die Bestimmungen dieses Abkommens für erworbene Ansprüche weiter, und zwar ohne Rücksicht auf einschränkende Bestimmungen, welche die in Betracht kommenden Systeme für den Fall des Aufenthaltes eines Versicherten im Ausland vorsehen.

ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten beider Vertragsstaaten dieses Abkommen unterzeichnet.

GESCHEHEN ZU Wien, am 1. Dezember 1980 in zwei Urschriften, in deutscher und englischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.

Zuletzt aktualisiert am

18.04.2025

Gesetzesnummer

10008518

Dokumentnummer

NOR12099988

alte Dokumentnummer

N6198245120L

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