§ 1.
In die Zusatzversicherung gemäß § 22a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes werden die Mitglieder folgender im § 176 Abs. 1 Z 7 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes genannten Körperschaften (Vereinigungen) einbezogen:
- 1. Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Gemeinde Gnadenwald;
- 2. Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommissionen der Landeshauptstadt Innsbruck;
- 3. Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Gemeinde Fiss;
- 4. Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Gemeinde Ellmau;
- 5. Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Marktgemeinde St. Johann in Tirol;
- 6. Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Gemeinde Pfunds;
- 7. Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Gemeinde Prägraten;
- 8. Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Stadtgemeinde Kitzbühel;
- 9. Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Gemeinde Tulfes;
- 10. Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Gemeinde Ehrwald;
- 11. Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Gemeinde Virgen;
- 12. Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Gemeinde Lermoos;
- 13. Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Gemeinde Fügenberg.
Zuletzt aktualisiert am
07.07.2021
Gesetzesnummer
10008514
Dokumentnummer
NOR40007111
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)