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§ 1 Einbeziehung in die Zusatzversicherung in der Unfallversicherung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1983

§ 1.

In die Zusatzversicherung gemäß § 22a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes werden die Mitglieder folgender im § 176 Abs. 1 Z 7 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes genannten Körperschaften (Vereinigungen) einbezogen:

  1. 1. Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Gemeinde Gnadenwald;
  2. 2. Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommissionen der Landeshauptstadt Innsbruck;
  3. 3. Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Gemeinde Fiss;
  4. 4. Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Gemeinde Ellmau;
  5. 5. Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Marktgemeinde St. Johann in Tirol;
  6. 6. Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Gemeinde Pfunds;
  7. 7. Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Gemeinde Prägraten;
  8. 8. Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Stadtgemeinde Kitzbühel;
  9. 9. Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Gemeinde Tulfes;
  10. 10. Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Gemeinde Ehrwald;
  11. 11. Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Gemeinde Virgen;
  12. 12. Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Gemeinde Lermoos;
  13. 13. Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Gemeinde Fügenberg.

Zuletzt aktualisiert am

07.07.2021

Gesetzesnummer

10008514

Dokumentnummer

NOR40007111

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