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Artikel 41 Soziale Sicherheit (Griechenland)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1981

Artikel 41

(1) Dieses Abkommen ist zu ratifizieren. Die Ratifikationsurkunden sind sobald wie möglich in Athen auszutauschen.

(2) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach Ablauf des Monats in Kraft, in dem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht werden.

(3) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Jeder Vertragsstaat kann es unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich auf dem diplomatischen Weg kündigen.

(4) Im Falle der Kündigung gelten die Bestimmungen dieses Abkommens für erworbene Ansprüche weiter, und zwar ohne Rücksicht auf einschränkende Bestimmungen, welche die in Betracht kommenden Systeme für den Fall des Aufenthaltes eines Versicherten im Ausland vorsehen.

ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten beider Vertragsstaaten dieses Abkommen unterzeichnet.

GESCHEHEN ZU Wien, am 14. Dezember 1979,

in zwei Urschriften, in deutscher und griechischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.

Zuletzt aktualisiert am

18.04.2025

Gesetzesnummer

10008496

Dokumentnummer

NOR12099827

alte Dokumentnummer

N6198128251L

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