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Artikel 37 Soziale Sicherheit (Griechenland)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1981

Artikel 37

Hat eine Person, die nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates Leistungen für einen Schaden zu erhalten hat, der im Gebiet des anderen Vertragsstaates eingetreten ist, nach dessen Vorschriften gegen einen Dritten Anspruch auf Ersatz des Schadens, so geht der Ersatzanspruch auf den Träger des ersten Vertragsstaates nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften über.

Zuletzt aktualisiert am

18.04.2025

Gesetzesnummer

10008496

Dokumentnummer

NOR12099823

alte Dokumentnummer

N6198128247L

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