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Artikel 34 Soziale Sicherheit (Griechenland)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1981

Artikel 34

(1) Die leistungspflichtigen Träger können Leistungen aufgrund dieses Abkommens mit befreiender Wirkung in der für sie innerstaatlich maßgebenden Währung erbringen.

(2) Die in diesem Abkommen vorgesehenen Erstattungen haben in der Währung des Vertragsstaates, in dem der Träger, der die Leistungen gewährt hat, seinen Sitz hat, zu erfolgen.

(3) Überweisungen aufgrund dieses Abkommens sind nach Maßgabe der Vereinbarungen vorzunehmen, die diesbezüglich zwischen den Vertragsstaaten im Zeitpunkt der Überweisung gelten.

Zuletzt aktualisiert am

18.04.2025

Gesetzesnummer

10008496

Dokumentnummer

NOR12099820

alte Dokumentnummer

N6198128244L

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