Artikel 34
(1) Die leistungspflichtigen Träger können Leistungen aufgrund dieses Abkommens mit befreiender Wirkung in der für sie innerstaatlich maßgebenden Währung erbringen.
(2) Die in diesem Abkommen vorgesehenen Erstattungen haben in der Währung des Vertragsstaates, in dem der Träger, der die Leistungen gewährt hat, seinen Sitz hat, zu erfolgen.
(3) Überweisungen aufgrund dieses Abkommens sind nach Maßgabe der Vereinbarungen vorzunehmen, die diesbezüglich zwischen den Vertragsstaaten im Zeitpunkt der Überweisung gelten.
Zuletzt aktualisiert am
18.04.2025
Gesetzesnummer
10008496
Dokumentnummer
NOR12099820
alte Dokumentnummer
N6198128244L
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