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Artikel 24 Soziale Sicherheit (Griechenland)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1981

KAPITEL 5

Familienbeihilfen

Artikel 24

(1) Eine Person, die in einem Vertragsstaat als Dienstnehmer erwerbstätig ist, hat nach den Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates Anspruch auf Familienbeihilfen auch für die Kinder, die sich ständig in dem anderen Vertragsstaat aufhalten.

(2) Für den Anspruch auf Familienbeihilfen werden die Dienstnehmer so behandelt, als hätten sie ihren Wohnsitz ausschließlich in dem Vertragsstaat, in dem die Beschäftigung ausgeübt wird.

Zuletzt aktualisiert am

18.04.2025

Gesetzesnummer

10008496

Dokumentnummer

NOR12099810

alte Dokumentnummer

N6198128234L

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