KAPITEL 4
Arbeitslosigkeit
Artikel 23
(1) Hat eine Person nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten Beschäftigungszeiten zurückgelegt, so sind diese für den Erwerb eines Leistungsanspruches zusammenzurechnen, soweit sie nicht auf dieselbe Zeit entfallen.
(2) Die Anwendung des Absatzes 1 setzt voraus, daß die betreffende Person in dem Vertragsstaat, nach dessen Rechtsvorschriften sie die Leistung begehrt, in den letzten zwölf Monaten vor Geltendmachung des Anspruches insgesamt mindestens vier Wochen beschäftigt war, es sei denn, daß die Beschäftigung ohne Verschulden des Dienstnehmers geendet hat.
Zuletzt aktualisiert am
18.04.2025
Gesetzesnummer
10008496
Dokumentnummer
NOR12099809
alte Dokumentnummer
N6198128233L
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