TEIL IV
ANWENDUNG DER BESONDEREN BESTIMMUNGEN BETREFFEND GELDLEISTUNGEN BEI ARBEITSLOSIGKEIT
Artikel 6
Beantragt eine Person auf Grund der Artikel 13 und 14 des Abkommens im Gebiet einer Partei eine Geldleistung bei Arbeitslosigkeit, so hat die Verbindungsstelle dieser Partei der Verbindungsstelle der anderen Partei ein Formblatt zu übermitteln, die sodann alle erforderlichen Auskünfte erteilt.
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