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Artikel 6 Soziale Sicherheit - Durchführung (Vereinigtes Königreich)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.1981

TEIL IV

ANWENDUNG DER BESONDEREN BESTIMMUNGEN BETREFFEND GELDLEISTUNGEN BEI ARBEITSLOSIGKEIT

Artikel 6

Beantragt eine Person auf Grund der Artikel 13 und 14 des Abkommens im Gebiet einer Partei eine Geldleistung bei Arbeitslosigkeit, so hat die Verbindungsstelle dieser Partei der Verbindungsstelle der anderen Partei ein Formblatt zu übermitteln, die sodann alle erforderlichen Auskünfte erteilt.

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