TEIL III
ANWENDUNG DER BESONDEREN BESTIMMUNGEN BETREFFEND GELDLEISTUNGEN BEI KRANKHEIT UND MUTTERSCHAFT
Artikel 4
Für die Durchführung des Artikels 11 des Abkommens hat der Träger der einen Partei entsprechende Formblätter für Geldleistung bei Krankheit oder Mutterschaft der Verbindungsstelle der anderen Partei zu senden, die die entsprechenden Auskünfte erteilt.
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