TEIL II
BESTIMMUNGEN ÜBER DIE ANZUWENDENDEN RECHTSVORSCHRIFTEN
Artikel 5
Soweit die Artikel 6 bis 9 nichts anderes bestimmen, gelten für eine erwerbstätige Person die Rechtsvorschriften der Hohen Vertragschließenden Partei, in deren Gebiet die Erwerbstätigkeit ausgeübt wird.
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