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Artikel 5 Soziale Sicherheit (Vereinigtes Königreich)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.1981

TEIL II

BESTIMMUNGEN ÜBER DIE ANZUWENDENDEN RECHTSVORSCHRIFTEN

Artikel 5

Soweit die Artikel 6 bis 9 nichts anderes bestimmen, gelten für eine erwerbstätige Person die Rechtsvorschriften der Hohen Vertragschließenden Partei, in deren Gebiet die Erwerbstätigkeit ausgeübt wird.

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