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Artikel 2a Soziale Sicherheit (Vereinigtes Königreich)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.12.1992

Artikel 2a

Dieses Abkommen gilt

  1. a) für Personen, für die die Rechtsvorschriften einer oder beider Hohen Vertragschließenden Parteien gelten oder galten;
  2. b) für andere Personen, soweit diese ihre Rechte von den im Buchstaben a bezeichneten Personen ableiten.

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