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§ 7j Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.10.2024

Dienstfreistellung zur Begleitung von Kindern bei Rehabilitationsaufenthalt

§ 7j.

(1) Die Dienstnehmerin oder der Dienstnehmer, deren oder dessen Kind, Wahl- oder Pflegekind oder leibliches Kind der Ehegattin bzw. des Ehegatten oder der eingetragenen Partnerin bzw. des eingetragenen Partners oder der Lebensgefährtin bzw. des Lebensgefährten, welches das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und dem vom zuständigen Träger der Sozialversicherung oder vom Land im Rahmen der Behindertenhilfe ein stationärer Aufenthalt im Rahmen einer Rehabilitationseinrichtung bewilligt wurde, hat für höchstens vier Wochen pro Kalenderjahr zum Zweck der notwendigen Begleitung des Kindes Anspruch auf Dienstfreistellung gegen Entfall des Entgelts.

(2) Eine gleichzeitige Inanspruchnahme der Dienstfreistellung durch beide Elternteile ist nicht zulässig, es sei denn, dass die Teilnahme beider Elternteile therapeutisch notwendig ist. Im Fall der gleichzeitigen Inanspruchnahme der Dienstfreistellung darf deren Dauer insgesamt höchstens vier Wochen betragen. Die Dienstfreistellung kann zwischen den Betreuungspersonen geteilt werden, wobei ein Teil mindestens eine Woche zu betragen hat. Die Inanspruchnahme einer Dienstverhinderung nach § 23 Abs. 2 Z 1 oder 1a im Zusammenhang mit einer Dienstfreistellung nach Abs. 1 ist für diesen Anlassfall nicht zulässig.

(3) Die Dienstnehmerin oder der Dienstnehmer, die oder der eine Dienstfreistellung gemäß Abs. 1 in Anspruch nehmen will, hat die Bewilligung der Rehabilitation durch den Träger der Sozialversicherung oder das Land spätestens eine Woche nach deren Zugang dem Dienstgeber unter Bekanntgabe des Beginns und der Dauer der Rehabilitation vorzulegen.

Schlagworte

Wahlkind

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2024

Gesetzesnummer

10008482

Dokumentnummer

NOR40265385

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