Kündigung
§ 71.
Das Lehrverhältnis kann vom Lehrling, bei dessen Minderjährigkeit nur mit Zustimmung seiner gesetzlichen Vertreterin oder seines gesetzlichen Vertreters, vierzehntägig zum Monatsende gekündigt werden, wenn nachgewiesen wird, daß der Lehrling seinen Beruf aus stichhältigen Gründen ändert oder wenn er von seinen Eltern wegen eingetretener Veränderung der Verhältnisse zu ihrer Pflege oder zur Führung ihrer Wirtschaft benötigt wird.
Schlagworte
Beendigung
Zuletzt aktualisiert am
29.12.2022
Gesetzesnummer
10008482
Dokumentnummer
NOR40249475
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