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§ 40 Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2023

Sonderregelung für bestimmte Tätigkeiten

§ 40.

(1) Die auf Grund ihres Dienstverhältnisses neben ihrer übrigen Tätigkeit auch mit Viehpflege, Melken oder mit regelmäßigen Verrichtungen im Haushalt beschäftigten Dienstnehmer haben diese Arbeiten und die üblichen Früh- und Abendarbeiten auch über die wöchentliche Normalarbeitszeit (§§ 37 bis 39) hinaus bis zu einem Ausmaß von sechs Stunden wöchentlich zu verrichten. Hiefür gebührt ihnen ein Freizeitausgleich im Verhältnis 1:1 innerhalb eines Monates. Über dieses Ausmaß hinaus geleistete Arbeiten unterliegen den Bestimmungen des § 42.

(2) Wenn ein Freizeitausgleich nicht gewährt wird, ist für die Mehrarbeiten im Sinne des Abs. 1 eine besondere Vergütung zu leisten, deren Ausmaß durch Kollektivvertrag bestimmt werden kann.

Schlagworte

Mehrleistung, Überstunde, Ausgleich, Abgeltung, Früharbeit, Vertrag

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2022

Gesetzesnummer

10008482

Dokumentnummer

NOR40249460

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