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§ 4 Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2023

Dienstschein

§ 4.

(1) Der Dienstgeber hat dem Dienstnehmer unverzüglich, jedenfalls aber innerhalb von sieben Kalendertagen, nach Beginn des Dienstverhältnisses eine schriftliche Aufzeichnung über die wesentlichen Rechte und Pflichten aus dem Dienstvertrag (Dienstschein) auszuhändigen.

(2) Der Dienstschein hat folgende Angaben zu enthalten:

  1. 1. Name und Anschrift des Dienstgebers,
  2. 2. Name, Geburtsdatum und Anschrift des Dienstnehmers,
  3. 3. Beginn des Dienstverhältnisses,
  4. 4. bei Dienstverhältnissen auf bestimmte Zeit das Ende des Dienstverhältnisses,
  5. 5. Dauer der Kündigungsfrist, Kündigungstermine, Hinweis auf das einzuhaltende Kündigungsverfahren,
  6. 6. gewöhnlicher Arbeits(Einsatz)ort, erforderlichenfalls Hinweis auf wechselnde Arbeits(Einsatz)orte, Sitz des Unternehmens,
  7. 7. anrechenbare Vordienstzeiten, allfällige Einstufung in ein generelles Schema,
  8. 8. vorgesehene Verwendung oder kurze Beschreibung der Arbeit,
  9. 9. Anfangsbezug (Grundlohn, weitere Entgeltbestandteile wie zB Sonderzahlungen), Fälligkeit und Art der Auszahlung des Entgelts,
  10. 10. Ausmaß des jährlichen Erholungsurlaubes,
  11. 11. vereinbarte tägliche oder wöchentliche Arbeitszeit der Dienstnehmerin oder des Dienstnehmers, gegebenenfalls Modalitäten und Vergütung von Überstunden, gegebenenfalls Modalitäten für Änderungen von Schichtplänen,
  12. 12. Bezeichnung der auf den Dienstvertrag allenfalls anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung (Kollektivvertrag, Satzung, Betriebsvereinbarung) und Hinweis auf den Raum im Betrieb, in dem diese zur Einsichtnahme aufliegen,
  13. 13. gegebenenfalls Dauer und Bedingungen der Probezeit,
  14. 14. gegebenenfalls Anspruch auf vom Dienstgeber bereitgestellte Fortbildung,
  15. 15. Name und Anschrift des Sozialversicherungsträgers und der Betrieblichen Vorsorgekasse.

(3) Keine Verpflichtung zur Aushändigung eines Dienstscheines besteht, wenn ein schriftlicher Dienstvertrag ausgehändigt wurde, der alle in Abs. 2 genannten Angaben enthält. Die Informationen nach Abs. 2 können auch in elektronischer Form zur Verfügung gestellt werden. Eine elektronische Zurverfügungstellung ist zulässig, wenn sichergestellt ist, dass die Informationen von der Dienstnehmerin oder dem Dienstnehmer gespeichert und ausgedruckt werden können und der Dienstgeber einen Übermittlungs- oder Empfangsnachweis erhält.

(4) Die Angaben gemäß Abs. 2 Z 5, 9 (ausgenommen die Angaben zum Grundlohn), bis 11 und 13 bis 15 können auch durch Verweisung auf die für das Dienstverhältnis geltenden Bestimmungen im Gesetz oder in Normen der kollektiven Rechtsgestaltung oder in betriebsüblich angewendeten Reiserichtlinien erfolgen.

(5) Jede Änderung der Angaben gemäß Abs. 2 ist dem Dienstnehmer unverzüglich, spätestens jedoch am Tag ihres Wirksamkeitsbeginns schriftlich mitzuteilen, es sei denn, die Änderung erfolgte durch Änderung von gesetzlichen Bestimmungen oder Normen der kollektiven Rechtsgestaltung oder betriebsüblich angewendeten Reiserichtlinien, auf die gemäß Abs. 4 verwiesen wurde.

(6) Bei zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmungen bereits bestehenden Dienstverhältnissen ist dem Dienstnehmer auf sein Verlangen binnen zwei Monaten ein Dienstschein gemäß Abs. 1 und 2 auszuhändigen. Eine solche Verpflichtung des Dienstgebers besteht nicht, wenn ein früher ausgestellter Dienstschein oder ein schriftlicher Dienstvertrag alle nach diesen Bestimmungen erforderlichen Angaben enthält.

(7) Dienstscheine sind von den Stempel- und Rechtsgebühren des Bundes befreit.

Schlagworte

Vertrag, Stempelgebühren, Gebühren

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2022

Gesetzesnummer

10008482

Dokumentnummer

NOR40249440

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