vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 36b Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2008

3. ABSCHNITT

Arbeitsschutz Regelung durch Betriebsvereinbarung

§ 36b

Soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt wird, können Regelungen, zu denen der Kollektivvertrag nach diesem Bundesgesetz ermächtigt ist, durch Betriebsvereinbarung zugelassen werden, wenn der Kollektivvertrag die Betriebsvereinbarung dazu ermächtigt.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)