Kündigungs-, Entlassungsschutz und Schutz vor Benachteiligung
§ 35d.
(1) Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmer, die nach folgenden Bestimmungen Maßnahmen beantragen oder Rechte geltend machen bzw. in Anspruch nehmen oder deren Durchsetzung anstreben, dürfen als Reaktion darauf weder gekündigt noch entlassen noch benachteiligt werden: § 4 (Informationen zum Dienstverhältnis), § 7c (Pflegeteilzeit), § 10 Abs. 2 (verpflichtende Fortbildung), § 10b (zulässige Mehrfachbeschäftigung), § 23 Abs. 2 Z 1 oder Z 1a (Dienstverhinderung aus bestimmten wichtigen persönlichen Gründen), § 29o VBG (Frühkarenzurlaub).
(2) Der Dienstgeber hat auf Verlangen der Dienstnehmerin oder des Dienstnehmers eine schriftliche Begründung der Kündigung oder Entlassung auszustellen, wenn sie oder er der Ansicht ist, wegen der Geltendmachung oder Inanspruchnahme einer der in Abs. 1 angeführten Maßnahmen oder Rechte gekündigt oder entlassen worden zu sein.
(3) Ist die Dienstnehmerin oder der Dienstnehmer der Ansicht, wegen der Geltendmachung oder Inanspruchnahme einer der in Abs. 1 angeführten Maßnahmen oder Rechte gekündigt oder entlassen worden zu sein, kann die Kündigung oder Entlassung bei Gericht angefochten werden. § 105 ArbVG gilt sinngemäß.
(4) Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmer, die ihren Anspruch auf das nach Kollektivvertrag zustehende Entgelt geltend machen, dürfen als Reaktion darauf nicht benachteiligt werden.
Schlagworte
Kündigungsschutz
Zuletzt aktualisiert am
10.10.2024
Gesetzesnummer
10008482
Dokumentnummer
NOR40265383
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