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§ 13 Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2023

Sonderzahlungen

§ 13.

(1) Neben dem laufenden Entgelt gebührt dem Dienstnehmer ein Urlaubszuschuß und ein Weihnachtsgeld.

(2) Beginnt oder endet das Dienstverhältnis während des Kalenderjahres, so gebühren dem Dienstnehmer die Sonderzahlungen (Abs. 1) entsprechend der im Kalenderjahr zurückgelegten Dienstzeit anteilsmäßig.

(3) Der Kollektivvertrag kann für Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmer, die in einem Kalenderjahr höchstens drei Monate beschäftigt werden, Abweichendes vorsehen.

Schlagworte

Lohn, Gehalt

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2022

Gesetzesnummer

10008482

Dokumentnummer

NOR40249448

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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