ABSCHNITT I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel I
Für die Anwendung dieses Übereinkommens
- 1. bedeutet der Ausdruck „zweiseitiges Abkommen“ jedes der im Anhang 4 angeführten Abkommen im Bereich der Sozialen Sicherheit;
- 2. hat der Ausdruck „Staatsangehöriger“ die im Anhang 1 festgelegte Bedeutung;
- 3. bedeutet der Ausdruck „Flüchtling“ einen Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 und des Protokolls vom 31. Januar 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge;
- 4. bedeutet der Ausdruck „Staatenloser“ einen Staatenlosen im Sinne des Abkommens vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen;
- 5. bedeutet der Ausdruck „Rechtsvorschriften“ die Gesetze, Verordnungen und Satzungen, die sich auf im Anhang bezeichnete Systeme der Sozialen Sicherheit der Vertragsstaaten beziehen;
- 6. bezeichnet der Ausdruck „zuständige Behörde“ die im Anhang 3 angeführten Behörden;
- 7. bedeutet der Ausdruck „Rente“ oder „Pension“ eine Rente oder Pension einschließlich aller Zuschläge, Zuschüsse und Erhöhungen.
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