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§ 99 BDG 1979

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.7.2019

Hauptberufliche Mitgliedschaft zur Bundesdisziplinarbehörde

§ 99.

(1) Zur Leiterin oder zum Leiter und zu weiteren hauptberuflichen Mitgliedern der Bundesdisziplinarbehörde dürfen nur Beamtinnen oder Beamte des Dienststandes bestellt werden. Gegen diese darf kein Disziplinarverfahren anhängig oder eine Disziplinarstrafe rechtskräftig verhängt worden sein.

(2) Die hauptberuflichen Mitglieder sind von der Bundespräsidentin oder vom Bundespräsidenten auf Vorschlag der Bundesregierung zu bestellen. Sie müssen rechtskundig sein und über besondere Kenntnisse auf dem Gebiet des Disziplinarrechts verfügen. Vor der Bestellung der Leiterin oder des Leiters der Bundesdisziplinarbehörde oder eines weiteren hauptberuflichen Mitglieds hat ein Ausschreibungsverfahren nach den Abschnitten I bis VI des AusG stattzufinden.

(3) Die hauptberufliche Mitgliedschaft zur Bundesdisziplinarbehörde ruht vom Zeitpunkt der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss, während der Zeit der Außerdienststellung, des Antritts eines Urlaubes oder einer Karenz in der Dauer von jeweils mehr als drei Monaten, bei einer Dienstzuteilung zu einer Dienststelle eines anderen Ressorts oder der Leistung des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes.

(4) Die Bundespräsidentin oder der Bundespräsident hat auf Vorschlag der Bundesregierung ein hauptberufliches Mitglied der Bundesdisziplinarbehörde seiner Funktion zu entheben, wenn

  1. 1. über es eine rechtskräftige Disziplinarstrafe verhängt wird oder
  2. 2. es die ihm aufgrund dieses Bundesgesetzes obliegenden Amtspflichten grob verletzt oder dauernd vernachlässigt hat.

Schlagworte

Präsenzdienst, Ausbildungsdienst

Zuletzt aktualisiert am

15.07.2019

Gesetzesnummer

10008470

Dokumentnummer

NOR40215935

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