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§ 7 BDG 1979

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1980

Angelobung

§ 7.

(1) Der Beamte hat binnen vier Wochen nach Beginn des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses folgende Angelobung zu leisten: „Ich gelobe, daß ich die Gesetze der Republik Österreich befolgen und alle mit meinem Amte verbundenen Pflichten treu und gewissenhaft erfüllen werde.“

(2) Die Angelobung ist vor einem von der Dienstbehörde hiezu beauftragten Beamten zu leisten.

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