6. Abschnitt
RECHTE DES BEAMTEN
1. Unterabschnitt
Bezüge
§ 62.
Der Beamte hat nach Maßgabe besonderer gesetzlicher Vorschriften Anspruch auf Bezüge oder Ruhebezüge.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
6. Abschnitt
RECHTE DES BEAMTEN
1. Unterabschnitt
Bezüge
§ 62.
Der Beamte hat nach Maßgabe besonderer gesetzlicher Vorschriften Anspruch auf Bezüge oder Ruhebezüge.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)