vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 276 BDG 1979

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.12.2022

Anmeldung zum Teilnehmerverzeichnis

§ 276.

(1) Hinsichtlich Personen im Sinne des § 275 sind folgende Anmeldedaten automationsunterstützt durch die Bundeskanzlerin oder den Bundeskanzler an das Teilnehmerverzeichnis des § 28a ZustG zu übermitteln:

  1. 1. der Vor- und Nachname,
  2. 2. das Geburtsdatum,
  3. 3. die dienstlich hinterlegte elektronische Adresse und
  4. 4. das bereichsspezifische Personenkennzeichen gemäß § 280a Abs. 1.

(2) Jene Personen, die nicht gemäß § 28b Abs. 1 ZustG zum Teilnehmerverzeichnis angemeldet sind, werden im Teilnehmerverzeichnis neu angelegt und gelten als angemeldete Teilnehmerinnen und Teilnehmer im Sinne des § 28b Abs. 1 ZustG. Für diese ist im Sinne des § 28b Abs. 1 Z 6 ZustG die Angabe zu hinterlegen, dass nur in dienstlichen Angelegenheiten elektronisch zugestellt werden kann. Diese Teilnehmerinnen und Teilnehmer dürfen nur den standardisierten IKT‑Lösungen und IT‑Verfahren für das Personalmanagement des Bundes sowie beauftragten Zustelldiensten für dienstliche Zustellungen angezeigt werden.

(3) Hinsichtlich gemäß § 28b Abs. 1 ZustG angemeldeter Personen ist im Teilnehmerverzeichnis der Hinweis zu hinterlegen, dass diese an der elektronischen Zustellung im Sinne dieses Abschnittes teilnehmen.

(4) Die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler hat Änderungen und Abmeldungen von Teilnehmerinnen und Teilnehmern dem Teilnehmerverzeichnis unverzüglich zu übermitteln.

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2023

Gesetzesnummer

10008470

Dokumentnummer

NOR40250386