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§ 253a BDG 1979

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2020

Ernennungserfordernisse

§ 253a.

Ausbildungs- und Verwendungszeiten in der früheren Post- und Telegraphenverwaltung sind den Ausbildungs- und Verwendungszeiten im PTA-Bereich und in der Fernmeldebehörde gleichgestellt.

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2021

Gesetzesnummer

10008470

Dokumentnummer

NOR40230065

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