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§ 244a BDG 1979

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2020

Allgemeiner Verwaltungsdienst in der Fernmeldebehörde

§ 244a.

Auf die Grundausbildung der Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes in der Fernmeldebehörde sind bis zum Inkrafttreten von entsprechenden Grundausbildungsvorschriften auf Grund der für den Allgemeinen Verwaltungsdienst geltenden Bestimmungen abweichend von der Anlage 1 Z 1 bis 5 jene Bestimmungen anzuwenden, die für die Beamten der Besoldungsgruppe „Beamte der Fernmeldebehörde“ in den entsprechenden Einstufungen und Verwendungen gelten.

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2021

Gesetzesnummer

10008470

Dokumentnummer

NOR40230044